Deskriptoren: Bauwerkvertrag; Fürsorgepflicht; Baustellenkoordinator.
BauKG, § 1157 ABGB, § 1169 ABGB
Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert; das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.