Deskriptoren: Gewährleistung; primäre Gewährleistungsbehelfe; Austausch; Verbesserung.
§ 932 ABGB, Pkt 12.2 ÖNORM B 2110
Damit die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist, muss es sich um einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers handeln. Die Mangelhaftigkeit der Leistung allein reicht noch nicht aus.