Die Gefahrtragungsregeln des allgemeinen Zivilrechts für den Werkvertrag bestimmen, welche Vertragspartei das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Werks zwischen Vertragsabschluss und Übernahme trägt. Das ABGB regelt in § 1168a Satz 1 die Preisgefahr, die Leistungsgefahr wurde durch die Lehre entwickelt. Ist die Wiederherstellung des Werkes möglich und verursacht diese keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand, trägt der AN sowohl die Leistungsgefahr als auch die Preisgefahr. Bei Unmöglichkeit sowie bei unverhältnismäßig hohem Aufwand trägt der AN die Preisgefahr und der AG die Leistungsgefahr. Die Preisgefahr für beigestellte Stoffe trägt die Vertragspartei, die den Stoff beigestellt hat. Die ÖNORM B 2110 weicht teilweise von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts ab. Pkt 12.1 der ÖNORM regelt die „Gefahrtragung und Kostentragung“. Die Gefahrtragung für die Leistung wird auf den AG verlagert, wenn der AN alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Folgen unabwendbarer Ereignisse zu vermeiden. Gleiches gilt für beigestellte Stoffe. Pkt 12.4 regelt die „Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer“ (Bauschadenregelung). Diese findet nur Anwendung, wenn es einen nicht feststellbaren „Urheber“ (natürliche Person) der Beschädigung gibt. Jener AN, der die Beseitigungskosten getragen hat, hat Anspruch gegenüber dem AG den ihm entstandenen Schaden auf alle infrage kommenden AN aufzuteilen. Gleiches gilt für den AG, der auch zur Abrechnung jedes Bauschadens verpflichtet ist. Ob es sich bei der Bauschadenregelung um eine Gefahrtragungsregelung oder schadenersatzrechtliche Regelung handelt, ist umstritten. An den Rechtsfolgen ändert die Diskussion nichts.