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Gewährleistung bei der Zusage einer bestimmten Haltbarkeit oder Lebensdauer**Die vorliegende Abhandlung schließt an an Wenusch, Und immer, immer wieder: Der verdeckte/versteckte/geheime Mangel (auch: „Anlagemangel“), ZRB 2017, 87.

AufsätzeHermann WenuschZRB 2018, 13 Heft 1 v. 1.3.2018

Bauwerke sind im Allgemeinen nicht besonders vergänglich (auch wenn es sich dabei nicht um die ägyptischen Pyramiden handelt). Daher sind besonders in der Baubranche Haltbarkeitszusagen, die weit über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus gehen, keine Seltenheit. Es stellt sich die Frage, mit welchem Rechtsbehelf vorzugehen ist, wenn sich nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist herausstellt, dass die zugesagte Haltbarkeit nicht erreicht wird.

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