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Der Generalunternehmer - zwischen Bauherr und Subunternehmer

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2017, XXIII Heft 4 v. 1.12.2017

Ein Generalunternehmer („GU“) verpflichtet sich gegenüber dem Bauherren („BH“) dazu, ein komplettes Bauwerk zu errichten. Der GU, der in aller Regel in Form einer juristischen Person (meist einer GmbH) auftritt, muss sich dazu Hilfspersonen bedienen. Das können entweder seine eigenen Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter, die mit dem GU über einen Dienstvertrag verbunden sind) oder externe Unternehmer (mit denen ein Werkvertrag geschlossen wird) sein – im letzteren Fall spricht die Praxis von Subunternehmern („SU“), die sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dann wiederum ihrer Arbeitnehmer oder weiterer SU bedienen können. SU sind aber keine notwendige Voraussetzung, um von einem GU sprechen zu können.

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