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Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 4)

PraktischesWissenswertes und AktuellesGerhard CechZRB 2017, XXI Heft 4 v. 1.12.2017

Ein Bürgermeister gibt einer Zeitung ein Interview, dass ein bestimmtes Gebäude keine Baubewilligung habe und daher ein Abbruchauftrag ergehen wird. Ist dies zulässig?

Die Bauordnungen der Bundesländer legen regelmäßig den Kreis der Parteien eines Baubewilligungs- und Bauauftragsverfahrens fest. Es handelt sich nicht um öffentliche Verfahren, sondern es gibt lediglich Mitwirkungsrechte in Form der Parteistellung. Diese kommen jedenfalls dem betroffenen Gebäudeeigentümer zu, in bestimmten Fällen auch den Nachbarn. Daraus könnte gefolgert werden, dass die Weitergabe von Informationen über Bauverfahren an Dritte und insbesondere auch an Medien die Amtsverschwiegenheit und den Datenschutz verletzt. Dieser Grundsatz wird teilweise durch die Vorschrift durchbrochen, dass im Falle einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ist; ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zur Wahrung der nationalen Sicherheit, von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder des Privatlebens einer Partei zulässig.11§§ 24 und 25 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idgF.

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