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Die Beweiswürdigung im Gerichtsverfahren

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2017, XI Heft 2 v. 1.6.2017

Die Zivilprozessordnung nennt die folgenden fünf Beweismittel: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und die Parteienvernehmung. Dabei gibt es keine Reihenfolge oder Gewichtung, wonach einem Beweismittel von vornherein eine höhere Beweiskraft zuzusprechen wäre als einem anderen. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen abschließenden Katalog an Beweismitteln. Grundsätzlich darf und soll alles als Beweismittel herangezogen und gewürdigt werden, was der Wahrheitsfindung dient.

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