Garantie = Versicherung
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer Zusagen zur Haltbarkeit bzw Lebensdauer seiner Produkte macht. Lehre und Rechtsprechung bezeichnen dies als Garantie und unterscheiden „unechte“ und „echte“ Garantie. Ersteres bezeichnet bloß eine Modifikation des Gewährleistungsrechts und ist daher nicht weiter interessant. Bei der „echten Garantie“ wird als Problem erkannt, dass sich dazu im ABGB nichts findet. An § 880a ABGB anzuknüpfen muss daran hapern, dass leg cit sich nur mit Leistungen Dritter aber eben nicht Zusagen zu eigenen Leistungen befasst.