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Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 2**Das Thema wird in loser Reihenfolge ergänzt.)

PraktischesWissenswertes und AktuellesGerhard CechZRB 2017, I Heft 1 v. 1.4.2017

Was ist rechtens, wenn der baubewilligte Einreichplan widersprüchlich ist, zB weil ein ausgewiesenes Summenmaß (zB gesamte Länge des Gebäudes) nicht mit den Einzelmaßen zusammenstimmt?

Wie alle (generellen oder individuellen) Normen sind auch Baubewilligungen und die zum Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen, zu denen auch der Einreichplan zählt, einer Auslegung zugänglich. Treten dabei Widersprüche auf, ist nach dem Gesamtzusammenhang zu fragen, sodass etwa an Hand der zeichnerischen Darstellung festgestellt werden kann, welche Kote richtig ist und bei welcher Kote es sich um einen Schreibfehler gehandelt haben muss. Vorschreibungen der Behörde sind so auszulegen, dass sie das im Bauplan dargestellte Projekt nicht verunmöglichen.11VwGH 17.1.1989, 88/05/0186. Im Zweifel wird man auch der Variante den Vorzug zu geben haben, die der damals gültigen Rechtslage entsprochen hat. Unklarheiten in den Bauplänen (zB betreffend die Breite des Baugrundstückes) gehen zu Lasten des Bauwerbers, da er ja für die Erstellung der Pläne verantwortlich ist.22VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0091.

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