PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2016, XX Heft 4 v. 1.12.2016
Wie in Teil I aufgezeigt, kann von einer rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich nicht mehr abgegangen werden. Dies dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, denen ein gewisser Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit eingeräumt wird.