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Rechtskraft, Streitverkündung und Wiederaufnahme

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2016, XX Heft 4 v. 1.12.2016

Teil III: Wiederaufnahme

Wie in Teil I aufgezeigt, kann von einer rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich nicht mehr abgegangen werden. Dies dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, denen ein gewisser Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit eingeräumt wird.

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