§ 1168a ABGB befreit den Auftragnehmer aus seiner Haftung. Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Auftraggeber gegebenen Stoffes oder einer unrichtigen Anweisung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer nur dann für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, wenn er den Auftraggeber nicht gewarnt hat. Der vorliegende Aufsatz soll dem Leser in pointierter Weise einen Weg durch die jüngste, sehr kasuistische Rechtsprechung des OGH zu diesem Thema bahnen.