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Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 1**Das Thema wird in loser Reihenfolge ergänzt.)

PraktischesWissenswertes und AktuellesHermann WenuschZRB 2016, XIII Heft 3 v. 1.9.2016

Was ist mit der „dinglichen Wirkung“ einer Baubewilligung gemeint?

Die dingliche Wirkung bedeutet, dass durch einen Bescheid begründete Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden.11Vgl zB VwGH 2011/03/0131 mwN.

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