vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtskraft, Streitverkündung und Wiederaufnahme

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2016, XV Heft 3 v. 1.9.2016

Teil II: Die Wirkung der Streitverkündung und des Streitbeitritts

Wie dargelegt (in Teil I), erstreckt sich die Rechtskraft prinzipiell nur auf die Parteien des jeweiligen Prozesses. Dh, die Entscheidung bindet nur die Parteien, auf andere Fälle oder Personen kann sie grundsätzlich nicht ausgedehnt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!