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Wie die Wr BauO und das Europarecht (nicht) zusammenpassen

EditorialHermann WenuschZRB 2016, 101 Heft 3 v. 1.9.2016

§ 93 (1) Wr BauO lautet: „Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von [...] Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird“. Das kann bedeuten, dass der Rauch nicht aus bestimmten Bereichen („Brandabschnitten“) dringen darf, es heißt aber wohl jedenfalls, dass der Rauch nicht aus dem Bauwerk dringen darf.

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