Deskriptoren: Schadenersatz; Warnpflichtverletzung; Mitverschulden des Bestellers; Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten; technischer Schulterschluss.
§ 1168 ABGB, § 1168a ABGB, § 1302 ABGB
Mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer trifft, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“).