Deskriptoren: Zurückbehaltung des Entgelts; Leistungsverweigerungsrecht; Vereitlung der Mängelbehebung.
§ 932 ABGB, § 1052 ABGB, § 1167 ABGB
Solange ein Verbesserungsanspruch besteht, wird die Fälligkeit des Werklohns hinausgeschoben.Deskriptoren: Zurückbehaltung des Entgelts; Leistungsverweigerungsrecht; Vereitlung der Mängelbehebung.
§ 932 ABGB, § 1052 ABGB, § 1167 ABGB
Solange ein Verbesserungsanspruch besteht, wird die Fälligkeit des Werklohns hinausgeschoben.