Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat nicht nur eine Legaldefinition des Sozialbetrugsbegriffs gebracht, sondern auch die Möglichkeit, bei einen Rechtsträger formal die Scheinunternehmereigenschaft festzustellen. An diese Feststellung sind Rechtsfolgen – va eine Haftung – gebunden. Trotzdem bleiben die gesetzlichen Regelungen zum Sozialbetrug unsystematisch, sodass neben dem SBBG auch weitere Gesetze zu beachten sind. Darüber hinaus plant der Gesetzgeber noch im Jahr 2016 die Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping in einem eigenen Gesetz (LSD-BG) neu zu verankern; ein Ausblick auf die in der RV zum LSD-BG enthaltenen Haftungsbestimmungen soll die Darstellung abrunden.