§ 173 bestimmt: „Es sind dauernd aufzubewahren: [...] Bauakten samt Plänen“. Interessant ist freilich die Vorschrift, in der das verfügt wird: Es handelt sich um die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz. Und gemeint sind natürlich nur die Akten, welche die Amtsgebäude der Gerichte selbst betreffen.