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„Guten Tag – Hauskontrolle!11In Anlehnung an: „Guten Tag – Fahrzeugkontrolle! Ihren Zulassungsschein bitte!“
Ihre Baubewilligung bitte!“

EditorialHermann WenuschZRB 2016, 49 Heft 2 v. 1.6.2016

§ 173 bestimmt: „Es sind dauernd aufzubewahren: [...] Bauakten samt Plänen“. Interessant ist freilich die Vorschrift, in der das verfügt wird: Es handelt sich um die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz. Und gemeint sind natürlich nur die Akten, welche die Amtsgebäude der Gerichte selbst betreffen.

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