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Haftung des Errichters eines öffentlich zugänglichen Klettergerüsts

JudikaturHermann WenuschZRB 2016, 28 Heft 1 v. 1.3.2016

Deskriptoren: Schadenersatz; Schutzgesetz; Stand der Technik; ÖNORM.

§ 1311 ABGB

Die Errichtung eines Klettergerüsts für Kinder stellt die Verwirklichung eines Bauvorhabens dar.

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