Deskriptoren: Gewährleistung; Mangelfolgeschaden.
§ 9 Abs 1 KSchG, § 933 Abs 1 ABGB
Bei verborgenen Sachmängeln ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs nach § 933 (1) ABGB, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert.