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Wieder einmal: Ein versteckter Mangel

JudikaturHermann WenuschZRB 2016, 24 Heft 1 v. 1.3.2016

Deskriptoren: Gewährleistung; Mangelfolgeschaden.

§ 9 Abs 1 KSchG, § 933 Abs 1 ABGB

Bei verborgenen Sachmängeln ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs nach § 933 (1) ABGB, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert.

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