Sowohl Bauaufsicht und Bauunternehmer haften dem Bauherrn für die mangelfreie Herstellung des Werkes. Dabei unterscheiden sich diese beiden Haftungen aber hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen. Daraus resultiert, dass die Ansprüche des Bauherrn gegen Bauaufsicht und Bauunternehmer wegen des Mangels selbst nicht ident sind. Dies hat Auswirkungen auf den Regress zwischen Bauunternehmer und Bauaufsicht, welche wiederum bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bauherrn gegen die Bauaufsicht zu berücksichtigen sind.