Die in § 340 ABGB geregelte Bauverbotsklage ist auf Unterlassung der Errichtung, des Weiterbauens oder des Abrisses eines Gebäudes (§ 342 ABGB) gerichtet. Zur Klage berechtigt ist grundsätzlich der Besitzer einer Liegenschaft (was in der Regel der Eigentümer sein dürfte; Miete oder Pacht reicht nicht, um die Klage erheben zu können).