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Schiedsgerichte über Baustreitigkeiten – Tipps und Fallen11Dieser Beitrag ist die schriftliche Fassung eines mündlichen Vortrags, den die Verfasserin am 29.05.2015 bei dem von Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper veranstalteten 1. Österreichischen Baurechtsforum in Innsbruck gehalten hat.

PraktischesWissenswertes und AktuellesIrene WelserZRB 2015, XXIII Heft 4 v. 1.12.2015

1. Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit

Gerade wenn internationale große Bauprojekte anstehen, vereinbaren die Parteien häufig die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Bauvertrag. Dies ist auch sinnvoll, da Schiedssprüche – anders als nationale Urteile – dank der weltweit fast lückenlos in Kraft stehenden New Yorker Konvention22UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 („New Yorker Übereinkommen“, auch „NewYorkConvention“); derzeit 156 Signatarstaaten, darunter auch Österreich; siehe dazu http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html (zuletzt abgerufen am 12.11.2015). nahezu überall vollstreckbar sind. Außerdem wird auf diese Weise nicht nur das „ungute Gefühl“, sondern der häufig tatsächlich bestehende Nachteil vermieden, vor dem nationalen Gericht eines der Vertragspartner klagen zu müssen. Auch Sprachvorteile sind ein entscheidender Punkt, zumal internationale Baustreitigkeiten vor Schiedsgerichten in der Regel in englischer Sprache geführt werden und der Verfahrensablauf so für alle Beteiligten transparent und klar nachvollziehbar ist. Inhaltliche Vorteile sprechen ebenfalls für die Vereinbarung eines Schiedsgerichts: So ist es hier möglich, Schiedsrichter mit besonderer Fachkunde zu bestellen, man kann sehr weitgehend mit eigenen Privatgutachten, vor allem zu technischen Fragen, operieren, und nicht zuletzt ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen33Vgl zum österreichischen Recht § 611 ZPO; zum – in der Case Study unten bedeutsamen – französischen Recht Décret no 2011-48 vom 13. Jänner 2011, Article 492; umfassend zur Thematik überhaupt: Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen (2008). ein deutlicher Vorteil. Trotz dieser zahlreichen Vorteile gilt es, einige Punkte zu beachten, damit das Schiedsverfahren letztlich wirklich „hält, was es verspricht“. Sie aufzuzeigen ist Ziel des vorliegenden Beitrags.

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