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Die Rangordnungserklärung zur Anmerkung/Verbücherung der Treuhänderrangordnung muss das Geburtsdatum des Treuhänders enthalten

JudikaturEva Rinnerthaler , Thomas SeeberZRB 2015, 23 Heft 1 v. 1.4.2015

Deskriptoren: Treuhänderrangordnung, Geburtsdatum, Urkunde

GBG § 27, GBG § 53, GBG § 57a

Das Geburtsdatum eines Treuhänders muss sich aus der Urkunde ergeben.

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