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Leistungsstörung durch Schlechtwetter – Einige Fragen zur ÖNORM B 2118

AufsätzeHeinz KrejciZRB 2014, 6 Heft 1 v. 1.4.2014

Während das ABGB das Schlechtwetterrisiko dem Werkunternehmer auflastet und die ÖNORM B 2110 in allgemeinen Formeln das Risiko auf die Vertragsparteien aufteilt, kennt die ÖNORM B 2118, dem Modell der ÖNORM B 2110 folgend, detailliertere Regelungen. Sie bereiten Probleme. Einigen ist dieser Beitrag gewidmet.

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