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Die Streitanmerkung nach § 66 GBG im Liegenschaftsverkehr

AufsätzeThomas SeeberZRB 2014, 3 Heft 1 v. 1.4.2014

Speziell im Zusammenhang mit der Abwicklung von Immobilientransaktionen können Abwicklungsstörungen vermieden werden, wenn möglichst für alle denkbaren Eventualitäten vertragliche Vorkehrungen getroffen wird. Eine „strafrechtliche“ Streitanmerkung nach § 66 GBG – die während der Abwicklung eines Immobilienprojekts erfolgt – ist ein Ereignis, das zu Problemen führen kann, wenn die Vorgaben betreffend die Lastenfreistellung und die Weiterleitung des Kaufpreises im Kauf- und Treuhandvertrag nicht klar sind.

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