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Tunnel

PraktischesTECHNISCHE BEGRIFFE FÜR JURISTENAndreas HierreichZRB 2013, X Heft 2 v. 1.6.2013

Als Tunnel (Tunnelbauwerk oder Tunell) versteht man eine künstliche, abgesehen von Ein- und Ausfahrt unterirdische Passage zur Unterquerung von Bergen und Gewässern. Unterführungen gelten nicht als Tunnelbauwerke sofern diese nicht länger als 80 m sind (nach DIN 1076) und/oder in offener Bauweise hergestellt wurden.

Aufbau Tunnelquerschnitt:

Kalotte - oberes Drittel des Tunnelquerschnitts

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