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Die Abwendbarkeit von Ereignis oder Folge

GedankensplitterHermann WenuschZRB 2013, 50 Heft 1 v. 1.4.2013

Die ÖNORM B 2110 ordnet Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Werkunternehmer nicht in zumutbarer Weise abzuwenden sind, der Sphäre des Werkbestellers zu. Nun wird mitunter besonders darauf hingewiesen, dass die Unabwendbarkeit für das Ereignis und nicht dessen Folgen gegeben sein muss. Tatsächlich ist aber ein unabwendbares Ereignis mitunter Auslöser eines anderen Ereignisses und der Unterschied zwischen Ereignis und Folge kann völlig verschwinden. Starkregen ist sicher ein unabwendbares Ereignis. Das Ansteigen des Wasserpegels eines Flusses und die damit verbundene allgemeine Überschwemmung ebenso. Die Überschwemmung der Baugrube, welche sich aufgrund der allgemeinen Überschwemmung ergibt, ist nun ebenfalls ein Ereignis, allerdings eines, das sich vielleicht sehr wohl abwenden lässt. Die Argumentation, der Starkregen sei ein unabwendbares Ereignis, weshalb eine Überflutung der Baugrube jedenfalls der Sphäre des Bestellers zuzuordnen ist, ist aus diesem Grunde verfehlt. Eine Unterscheidung zwischen Abwendbarkeit eines Ereignisses und Abwendbarkeit der Folgen dieses Ereignisses ist daher wohl nicht sinnvoll.

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