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Verjährung der Werklohnforderung trotz mangelnder Fälligkeit

JudikaturPhilipp LängleZRB 2013, 48 Heft 1 v. 1.4.2013

ABGB § 1052, ABGB § 1167, ABGB § 1170, ABGB § 1486

Wurde nicht von vornherein ein fixer Werklohn (pauschal) vereinbart, wird dieser in der Regel nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig.Die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die die Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden.

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