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Die strenge Sicherungspflicht nach § 40 Abs 2 WEG iVm einem weiten Begriff des Wohnungseigentumsorganisators bedingt ein weitreichendes Annahmeverbot gemäß § 37 WEG

JudikaturZRB 2012, 100 Heft 2 v. 1.7.2012

WEG2002 § 37 Abs 1, WEG2002 § 40 Abs 2, BTVG § 2, BTVG § 14

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