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Das Umstürzen eines Krans auf einem hinterfüllten Keller im verbauten Stadtbereich ist kein „untypischer“ Vorfall, der eine Haftung nach § 364a ABGB ausschließt

JudikaturZRB 2012, 98 Heft 2 v. 1.7.2012

ABGB § 364a

„Nachbar“ im Sinn der Bestimmung des § 364a ABGB ist auch ein „mittelbarer Nachbar“ - eine gemeinsame Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich.

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