Zusammenfassung Das Folterverbot, wie es in Art 3 EMRK verankert ist, fügt sich nicht leicht in das grundrechtliche Standardprüfschema von Schutzbereich-Eingriff-Schranken ein. Der Grundrechtseingriff ist hier nicht wie bei anderen Grundrechten relativ klar von der Definition des Schutzbereichs und der Rechtsfertigungs- und Verhältnismäßigkeitsebene unterscheidbar, sondern die Prüfschritte überlappen in sehr erheblichem Umfang. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Bestimmung der Rolle des Grundrechtseingriffs in Bezug auf Art 3 EMRK. Das Folterverbot wird somit zu einem markanten Beispiel für die Grenzen der Harmonisierung der Grundrechtsrechtsdogmatik im Allgemeinen und der Eingriffsdogmatik im Besonderen. Mit diesem Vorbehalt lassen sich jedoch wichtige Einsichten zum Profil des Grundrechtseingriffs bezüglich Art 3 EMRK gewinnen.