Wird der Immobiliensachverständige mit einem Gutachten beauftragt, hat er in den meisten Fällen den Verkehrswert gem § 2 Abs 2 LBG zu ermitteln. Bei der Gutachtenserstellung befindet er sich aber im Spannungsfeld zwischen dem Verkehrswert, einem subjektiven Wert oder einem individuellen Investitionswert.
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

