Die Änderung der Miteigentumsanteile im Wohnungseigentum setzt eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 bzw 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.
Grundlage für eine Änderung der Mindestanteile iSd § 2 Abs 9 WEG ist eine Nutzwertneufestsetzung (5 Ob 229/17p; RS0106054 [T 9]; RS0106055 [T 6]; RS0118638 [T 1]).

