In der ÖNORM B 1802-1:2019 wird gefordert, dass der Zinssatz für die Ermittlung des Ertragswerts aus der regionalen Marktentwicklung abzuleiten ist. Am Beispiel von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken wurde ein durchschnittlicher Zinssatz aus tatsächlichen Marktdaten abgeleitet.
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

