Normen: BGB § 667, BGB § 950, BGB § 985, BGB § 986
Durch das Besprechen von Tonbändern, das als Verarbeitung iSd § 59 dBGB zu werten ist, entsteht eine neue Sache.Bei einem Interview liegt der Wert der Tonbänder nicht in ihrem Materialwert, sondern – unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit – im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Interviewten. Die Zuordnung des Eigentums hat daher nicht nach dem reinen Sachwert zu erfolgen, abgestellt wird auf Charakter und Zweckbestimmung der Tonbänder sowie die konkrete Interessenlage zwischen den Parteien.
