AG Düsseldorf, 09.04.2014, 23 C 3876/13
Beweislast zur Einwilligung von Werbemails
Derjenige, der eine Werbemail versendet, hat auch zu behaupten, dass der Empfänger dem Empfang zuvor zugestimmt hat. Diese Behauptung hat der Versender der Werbemail auch zu beweisen.

