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Wettbewerbsrechtliche (Un-)Zulässigkeit sogenannter „Tippfehler-Domains“

JudikaturLauterkeis- und ImmaterialgüterrechtZIR 2014, 153 Heft 2 v. 1.4.2014

Normen: UWG § 4 Abs 10, Quelle: Pressestelle des BGH, PM Nr 010/2014 vom 22.1.2014, httpp://www.juris.bundesgerichtshof.de

Die Einrichtung sog „Tippfehler-Domains“, dh von Domainnamen, die bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet werden, kann eine unlautere, gezielte Behinderung nach § 4 Nr 10 dUWG darstellen.

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