Normen: UWG § 4 Abs 10, Quelle: Pressestelle des BGH, PM Nr 010/2014 vom 22.1.2014, httpp://www.juris.bundesgerichtshof.de
Die Einrichtung sog „Tippfehler-Domains“, dh von Domainnamen, die bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet werden, kann eine unlautere, gezielte Behinderung nach § 4 Nr 10 dUWG darstellen.

