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Empfehlung zu Verwendung von Sozialversicherungsnummern

JudikaturDatenschutzrechtZIR 2013, 361 Heft 5 v. 1.12.2013

Normen: DSG 2000 § 1, DSG 2000 § 4 Z 1, DSG 2000 § 30 Abs 6

Die SVNr ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, an der ein Versicherter ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat. Sie darf nicht als „genereller Identifikator“ verwendet werden

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