Aus Anlass des Vorabentscheidungsersuchens des BGH an den EuGH vom 16.05.20131 wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (sog Framing) in Österreich zulässig ist. Dabei sind neben der urheberrechtlichen Seite auch lauterkeitsrechtliche Aspekte zu beleuchten, die allerdings nicht Gegenstand der BGH-Vorlage sind.

