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Kurznachrichten

KurznachrichtenPeter BurgstallerZIR 2013, 319 Heft 5 v. 1.12.2013

• GO des VfGH über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 2013/218

Mit der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren existiert seit 08.04.2013 eine Rechtsgrundlage sowohl für die elektronische Aktenführung (ELAK), als auch die Einbringung von Schriftsätzen an den VfGH und die Vorlage von Akten und Übermittlung von Erledigungen (auch Ladungen, Erkenntnisse und Beschlüsse). Neben Bestimmungen über die elektronische Aktenführung, die Aktenbildung und den Aktenzugriff ist auch geregelt, dass an die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur tritt. Schriftsätze und Beilagen dazu können im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz, im Wege des elektronischen Aktes oder mit auf der Website des VfGH abrufbaren elektronischen Formblättern eingebracht werden. Näheres dazu findet sich in § 7 GO des VfGH über die elektronische Durchführung von Verfahren. Die Akteneinsicht in elektronische Akten ist nach § 10 mit Terminals zu gewähren, die in den Räumlichkeiten in der Geschäftsstelle oder besonders dafür bestimmten Räumlichkeiten des VfGH zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsstelle hat bei der technischen Bedienung erforderliche Unterstützung zu leisten (§ 10 Abs 1).

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