IO: § 7
ZPO: § 63
Zwar werden anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, mit Ausnahme der Schuldnerprozesse, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege unterbrochen. Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge können jedoch trotz Stillstands des Verfahrens während der Unterbrechung gefällt werden (4 Ob 3/18x; RIS-Justiz RS0131939). Es kann daher ua (wie im Anlassfall) über einen Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags entschieden werden.

