IO: §§ 66, 70, 259 Abs 2, § 260
Die Neuerungserlaubnis für Rekursvorbringen findet ihre Grenze an sich darin, dass Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können. Wurde jedoch eine Einvernahmetagsatzung zwar anberaumt, entfiel sie aber, steht die Neuerungserlaubnis uneingeschränkt offen.

