IO: § 8a
AußStrG: § 25 Abs 1 Z 4
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insb von solchen, die Befugnisse des InsolvenzG oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.

