IO: § 2 Abs 2, § 3 Abs 1, § 119
ABGB: § 364c
Das von Ehegatten einander eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot ist grds als Verzicht auf den an sich unbedingten Teilungsanspruch zu werten, weshalb eine Teilung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0013376; RS0010746). Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann aber - wie jedes andere Dauerschuldverhältnis - aus wichtigen Gründen dann vorzeitig aufgelöst werden, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird (RIS-Justiz RS0098749). Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören dann auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen, objektiven (die gemeinschaftliche Sache betreffenden) oder aus subjektiven (nur die Personen einzelner Teilhaber betreffenden) Gründen unvermeidlich wird (RIS-Justiz RS0013260; 5 Ob 86/22s).

