Das Bestehen einer aufrechten Baubewilligung ist nicht nur für die Werthaltigkeit der als Haftungsfonds dienenden Liegenschaft relevant, sondern auch allgemein als Fälligkeitsvoraussetzung für Ratenzahlungen iSd § 7 Abs 4 BTVG anerkannt. Fehlt eine Baubewilligung oder fällt sie später weg, wirkt sich dies zum einen auf die - nun nicht mehr fälligen - Ratenzahlungen aus. Zum anderen muss der Bauträger die bereits erhaltenen Zahlungen auch rückwirkend auf das Treuhandkonto zurückzahlen. Der Beitrag untersucht, welche Rechtsfolgen eine von der Baubewilligung abweichende Bauführung mit sich bringt und welche Handlungsalternativen sich für Treuhänder und Bauträger in einem solchen Fall eröffnen, um Haftung bzw Strafzahlungen (§ 14 BTVG) vermeiden zu können.

