Wenn sich das Insolvenzanfechtungsrecht vom Gläubigerschutz und von der Gleichbehandlung der Gläubiger verabschiedet und diesen Schutz nur dem Strafrecht überlässt, sollten (nicht nur) bei den Insolvenzrechtlern die Alarmglocken läuten. Zumindest drei Entwicklungen der letzten Zeit geben zu diesbezüglichen Befürchtungen Anlass.

