Der Schuldner kann in den Fällen des § 117 IO eine Sitzung des Gläubigerausschusses erzwingen. Das ist das verblüffende Ergebnis einer in sich schlüssigen Ableitung aus einer Prämisse, nämlich einem Verbot des Umlaufbeschlusses, das sich aus § 89 Abs 3 S 1 IO ergeben soll.

