RL 93/13/EWG : ErwGr 24, Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1
IO: §§ 102 ff
Nach Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich sind, und sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird. Diese Bestimmungen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen das InsolvenzG an die Forderungstabelle gebunden ist, sobald sie von einer gerichtlichen In-

