IO: § 252
JN: §§ 30, 31
Ein Antrag auf Delegierung kann nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042). Dies gilt gleichermaßen für die Delegierung nach § 31 JN wie für die notwendige Delegierung wegen Beschlussunfähigkeit gem § 30 JN (RIS-Justiz RS0114309 [T2]; RS0073042; RS0046146; RS0046074; RS0046333). Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist allein in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter eines in einer bestimmten Rechtssache zuständigen G hätte eine notwendige Delegierung zu erfolgen.

